1. die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage zum Nutzen ihrer anleger. Den Anlegern soll eine Beteiligung an den Einnahmen und der Wertentwicklung eines diversifizierten Portfolios von nachfolgend näher beschriebenen Vermögensgegenständen ermöglicht werden. Diese vermögensgegenstände fokussieren sich auf Projekte im Bereich von zur Stromerzegung genutzen Wasserkraftanlagen. 2. Die Investmentgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, sofern diese im Einklang mit den Anlagebedingungen im Sinne des § 273 KAGB in ihrer jeweils gültigen Fassung stehen. Die Investmentgesellschaft kann diese Handlungen und Rechtsgeschäfte selbst vornhemen oder durch dritte vornehmen lassen. Die Investmentgesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Daneben kann sie auch Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten. 3. Die Investmentgesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung ("GewO") oder nach § 1 i.V.m. § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen ("KWG") bedürfen. 4. Die Investmentgesellschaft bestellt eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB, der insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens obliegt.
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