Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2, 43 a Abs. 4 WPO sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Zudiesen Tätigkeiten gehören auch die Übernahme von Treuhänderschaften, Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Organisationsberatung. Mit dem jeweiligen Berufsrecht nicht vereinbare Tätigkeiten, wie z.b. Handels- und Bankgeschäfte für eigene Rechnung, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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