(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im Sinne des 8 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, 7, 9 und 16 AO. (2) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, Kinder, Jugendliche, Familien, Menschen im Alter, Menschen mit Behinderung, Menschen, die straffällig geworden sind, sowie deren Angehörige, Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen in Krisen, Armut, besonderen Lebenslagen und weiteren sozialen Notlagen, Menschen mit Migrationshintergrund und Angehörige von ethnischen Minderheiten zu unterstützen. (3) Der Gesellschaftszweck wird erreicht durch die Fortbildung und Beschäftigung von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen, durch Beratungs- und Betreuungstätigkeiten für Menschen in schwierigen sozialen Lebenslagen (insbesondere auch durch eine Schuldner- und Insolvenzberatung), durch die Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im stationären und ambulanten Bereich, auch als Träger der freien Jugendhilfe, sowie durch den Betrieb einer berufsbildenden Schule. Dabei sollen Seminare, Kurse und Projekte durchgeführt werden, die sozial aktivierende und integrierende Projekte in dem Bereich der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit beinhalten. Es sollen in den angeführten Bereichen auch präventive Maßnahmen etwa bei der Arbeit in Schulen oder anderen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Alle Maßnahmen sollen dazu dienen, die Betroffenen zu einer sozialen, schulischen oder beruflichen Integration zu befähigen, um die Chancen auf die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe herzustellen oder zu verbessern, Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, die Chancen auf Integration oder die innerbetrieblichen Aufstiegschancen zu verbessern. (4) Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Die Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Fortbildung sowie der Beschäftigung im Sinne des SGB Il und SGB IIl sowie anderer Instrumentarien der beruflichen Aus- und Weiterbildung. b) Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Gesetzes zu Bildung und Teilhabe. c) Die Einrichtung und den Betrieb von Beratungsstellen (insbesondere auch von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen). d) Die Einrichtung von ambulanten und stationären Maßnahmen der freien Jugendhilfe. Als Träger der freien Jugendhilfe werden Angebote im Sinne von Wohngemeinschaften oder anderen Formen des Jugendwohnens, sozialtherapeutischen Maßnahmen, Freizeithilfen und Gemeinwesenarbeit angeboten. e) Den Betrieb einer staatlich anerkannten Ersatzschule in Form einer berufsbildenden Schule. f) Die Beantragung und Durchführung von Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Mittel des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für Regionalentwicklung oder die Akquirierung von Sonderprogrammen zur Umsetzung des Gesellschaftszwecks. g) Alle weiteren Maßnahmen, die dem Zwecke der Gesellschaft dienlich sind.
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Sozialwesen
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