Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. In diesem Sinne wird: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen; Förderung der Religion; Förderung der Jugend- und Altenhilfe; Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke gefördert. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Zweck der Gesellschaft ist auch Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Gesellschaft darf im Rahmen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ihre Geschäfte im In- und im Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft unterstützt andere gemeinnützige Organisationen. Diese können auf Antrag zeitlich befristet gefördert werden. Hierzu müssen konkrete Projekte vorgestellt und der wirtschaftliche Bedarf glaubhaft dargestellt werden. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch folgende Tätigkeiten: Unterstützung wissenschaftlIcher Projekte, die der Vermeidung oder Erforschung von Krankheiten dienen, z.B. die unheilbarer Kinderkrankheiten. Unterstützung öffentlicher kirchlicher und freikirchlicher Veranstaltungen, welche die Lehre der Religion und den Glauben an Gott verbreiten. Auch sollen soziale Projekte der Nächstenliebe mit Gottesbezug gestärkt werden, wenn hierdurch Menschen Halt in ausweglosen Lebenssituationen vermittelt werden kann. Unterstützung gemeinnütziger Organisationen der Jugendhilfe, die jungen Menschen aus sozial schwachen Verhältnissen, oder die körperliche oder geistige Behinderungen aufweisen, durch gesellschaftliche Integration eine Perspektive geben können. In der Altenhilfe gilt es der Vereinsamung vorzubeugen. Hierzu können Projekte unterstützt werden, welche den Dienst junger Menschen an Senioren und Pflegebedürftigen fördern. Unterstützung erfahren vorrangig gemeinnützige Organisationen, welche die Jugendbildung und Weiterbildung fördern. Im Bereich der freien Wohlfahrtspflege sollen gemeinnützige Organisationen unterstützt werden, welche beratende Tätigkeiten leisten, z.B. Rückführung in die Arbeitswelt, Beratung bei Verschuldung, Insolvenzen oder anderen Krisensituationen. Gefördert wird das Eigenengagement von Bürgern, z.B. in der Jugend- und Altenhilfe.
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