Betrieb eines Architekturbüros. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft hat die für die Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer geltenden Berufspflichten gemäß § 24 BauKaG zu beachten. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. Partner gemäß § 1 Abs. 2 PartGG kann nur sein, wer Mitglied der Bayerischen Architektenkammer ist.
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