Betrieb eines Architektenbüros in Form der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 Abs.1 bis 4 Architektengesetz Rheinland-Pfalz und unter Beachtung der Pflichten nach § 2 Architektengesetz Rheinland-Pfalz. Nicht jedoch die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungstätigkeiten, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben.
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