1. Gegenstand des Unternehmens sind die für die Architekten gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz. 2. Sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Architekten nicht vereinbar sind, insbesondere eine baugewerbliche Tätigkeit, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben, sind ausgeschlossen.
Architekten
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