Alle gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Berufsaufgaben freischaffender Architekten im Sinne von §§ 1 und 2 ABKG und der Vorschriften der HOAI. Die nach § 4 ABKG geltenden Berufspflichten sind für die Gesellschaft verbindlich und bei der Verfolgugn des Unternehmensgegenstandes zu beachten. Tätigkeiten nach § 34c GewO sind ausgeschlossen.
Architekten
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