Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines öffentlichen Museums für Kunstwerke. Die Gesellschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke zum Teil als Fördergesellschaft, zum Teil durch eigene Aktivitäten. Soweit die Gesellschaft als Fördergesellschaft gem. § 58 Nr. 1 AO tätig ist, wird sie ihre Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an andere inländische oder ausländische Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten. Die Gesellschaft wird Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO nur dann weiterleiten, wenn diese Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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