Vermittlung von Investmentfonds und der Vertrieb von Investmentfonds über andere Finanzdienstleister, wobei als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a) Satz 2 Nr. 1 und 2 Kreditwesengesetz ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und a) einem Kreditinstitut und/oder Finanzdienstleistungsinstitut, b) einem nach § 53 b) Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c) Kreditwesengesetz gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betrieben werden, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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