Erbringung und die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben eines Architekten. Diese sind die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Tätigkeiten, die mit dem Berufsbild eines Architekten nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten wie die Vermittlung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, sind nicht Gegenstand des Unternehmens und der Gesellschaft nicht gestattet. Die Gesellschaft hat die für die Berufsausübung nach § 4 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) geltenden Berufspflichten zu beachten.
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