Als Betreiber von Fitnessstudios aufzutreten. Weiterhin sollen Sportvereine von sportfremden, verwaltungstechnischen und allgemeinen Betreuungsaufgaben entlastet werden. Insbesondere die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten, die Durchführung von geselligen Veranstaltungen, die Vermarktung von Werberechten, der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Führung und Betreuung von Personal sollen den angeschlossenen Vereinen (Gesellschaften) abgenommen werden, damit sich diese ihren eigenen satzungsmäßigen Zielen widmen können. Dazu kommt die zusätzliche Unterstützung der gemeinnützigen Tätigkeitsfelder der gemeinnützigen Vereine durch Spenden, die jährlich von der Gesellschafterversammlung festgelegt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen gleicher Art zu gründen, zu erwerben, sich daran zu beteiligen oder in anderer Form mit Unternehmen gleicher Zielrichtung zusammenzuarbeiten, insbesondere deren Geschäftsführung zu übernehmen. Sie ist ferner berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche dem Gesellschaftszweck dienlich sind.
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