Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Absatz 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten, 3. Unternehmensbewertungen durchzuführen einschließlich der Erstattung von Gutachten auf diesem Gebiet, 4. auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten sowie 5. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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