Vermittlung von Geschäften über den Erwerb von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländi-schen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrie-ben werden dürfen, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanz-dienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen In-vestmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunter-nehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Absatz 1 Satz 1oder Absatz 7 KWG tätig sein dürfen. Das Recht, Gelder, Anteils-scheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, be-steht insofern nicht. Ferner, die Vermittlung von geschlosse-nen Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungsfonds in der Rechtsform der GbR oder KG, Vermittlung von GmbH- und KG-Anteilen, des weiteren von Versicherungen, Darlehen aller Art, Miet- und Leasingverträgen, weiterhin Durchführung von Unternehmensberatungen. Ausdrücklich ausgenommen sind genehmigungspflichtige Dienstleistungen nach § 32 KWG. Ferner, die Tätigkeit als Versicherungsmakler.
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