Für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen 2. betriebswirtschaftliche Beratungen und Begutachtungen 3. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen 4. Wahrnehmung von Treuhandaufträgen, sofern berufsrechtlich zulässig. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Handels- und Bankgeschäfte.
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