Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Architekten (Leistungen des Leistungsbildes Gebäudeplanung) sowie die Erbringung hiermit in einem sachlichen Zusammenhang stehender Beratungstätigkeiten. Auch im Falle einer späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags darf die Gesellschaft ausschließlich Leistungen nach § 1 ABKG erbringen.
Architekten
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