Gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Beratung der Auftraggeber in Steuersachen, die Vertretung der Auftraggeber, die Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und die Hilfestellung bei der Erfüllung in ihrer steuerlichen Pflichten sowie alle damit zusammenhängenden beruflich zugelassenen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die Hilfestellung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Durchführung treuhändischer Verwaltung, soweit die Bestimmung des StBerG und der Berufsordnung der Bundes Steuerberaterkammer (BOStB) dem nicht entgegenstehen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen.
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