Die Erbringung im Rahmen der Entsorgungswirtschaft sowie der Stadtreinigung anfallender Leistungen jedweder Art - vorrangig für das Gebiet der Stadt Köln -, ferner die Erbringung von Leistungen für die Stadt Köln als Hilfsbetrieb in entsprechender Anwendung von § 107 Abs. 2 Nr. 5 Gemeineordnung NW. Zu den in Satz 1 bezeichneten Leistungen gehören insbesondere 1. die Erfassung und Entsorgung gemäß § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz ("KrWG") oder gemäß anderen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Stadt Köln zu überlassender Abfälle jedweder Art, ferner alle mit den vorstehend bezeichneten Aktivitäten verbundenen Tätigkeiten; 2. die Durchführung von Leistungen der Stadtreinigung einschließlich der Winterwartung sowie von weiteren Leistungen der Pflege und Unterhaltung des öffentlichen Raums im Gebiet der Stadt Köln; 3 die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Entsorgungs-, Wertstoff- und Recyclingwirtschaft sowie 4 die Erbringung aller im Zusammenhang mit den in vorstehenden Ziffern 1. bis 3. anfallenden Hilfs- und Nebentätigkeiten.
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