Übernahme der Verpflichtungen des Kreises Plön, die diesem aufgrund der Abfallgesetze als zuständigem Aufgabenträger für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen obliegen und der Gesellschaft gemäß § 22 KrWG übertragen werden. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind; dazu gehören auch Geschäftsbesorgungen und Betriebsführungen für Dritte, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben. Darüber hinaus übernimmt die Gesellschaft diejenigen Aufgaben, für die sie gemäß § 22 KrWG vom Kreis Plön beauftragt wird. Die Gesellschaft kann sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten Dritter bedienen. Nicht zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören insbesondere der Erlass der Abfallsatzung, der Gebührensatzung und des Abfallwirtschaftskonzeptes.
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