(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Förderung der Völkerverständigung, Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Zivilbeschädigte sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Die personenbezogenen Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitslose, insbesondere Langzeitarbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen, Flüchtlinge und Migranten mit Hilfe von Assessments und Evaluierung der individuellen Kompetenz - Beratung und aktive Begleitung der geförderten Personen bei der Integration in den ersten und zweiten Arbeitsmarkt oder der Existenzgründung - Vermittlung von Praktika, Lehrgängen und anderen Bildungsmaßnahmen sowie die Kontaktherstellung zu Betrieben - Prüfung von Geschäftsideen und der persönlichen und fachlichen Eignung für die Selbständigkeit - Betreiben eines Integrationscenters: ein Fachdienst zur Migration und Integration von erwachsenen und jugendlichen Zuwanderinnen und Zuwanderern - Förderung der Handlungsfähigkeit von Zuwanderinnen und Zuwanderern im sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie die Vermittlungsfähigkeit in Arbeit, Schule, Aus- und Weiterbildung - Beratung und Begleitung von Menschen in psychosozial herausfordernden Situationen mit dem Ziel der Stabilisierung deren Lebenslage - Durchführung von Sprachkursen. (3) Bei der Verwirklichung des Satzungszwecks wird auch auf Kooperationen innerhalb des Verbunds zwischen dem Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V. und seinen steuerbegünstigten Tochtergesellschaften zurückgegriffen. Die Beteiligten wirken insofern satzungs- und planmäßig zusammen. Dabei bedient sich die Gesellschaft insbesondere auch der Dienstleistungen der AWO Hamburg Reinigung und Service gGmbH, sodass auch für diese Tochtergesellschaft die Unmittelbarkeit der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung gewährleistet wird.
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