Halten von Anteilen und anderen fremden Unternehmen in Form von Eigen- oder Fremdkapital an konzernfremden Unternehmen zur eigenen Vermögensanlage, und zwar jeweils unmittelbar oder mittelbar über Zwischengesellschaften. Die Gesellschaft darf keine versicherungsfremden Geschäfte im Sinne von § 15 Abs. 1 VAG oder Geschäfte, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, betreiben. Im Übrigen darf die Gesellschaft, mit Ausnahme der Fremdmittelaufnahme, alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Unter das Verbot der Fremdmittelaufnahme fällt nicht eine kurzfristige Fremdmittelaufnahme zur Liquiditätssteuerung bis maximal 10% des Beteiligungsbuchwertes.
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