(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) der Jugendhilfe, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; c) mildtätiger Zwecke Dieser Zweck der Gesellschaft ist auch ihr Gegenstand im registerrechtlichen Sinne. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch a) eine regelmäßige und individuelle Ausbildungsbegleitung im Umfang von in der Regel mindestens zwei Wochenstunden (z.B. Unterstützung bei Berufsschulthemen, Behördenangelegenheiten, lebenspraktischen Herausforderungen, Prüfungsvorbereitung); b) Vermittlung bei Konflikten im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule; c) die Durchführung von Workshops und anderen Veranstaltungen mit dem Ziel die jungen Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und zu stärken und sie so zur Selbstbestimmung und Eigen- wie auch gesellschaftlicher Mitverantwortung anzuregen; d) das Anbieten von Programmen, in welchen die Teilnehmenden neben der Berufswahl auch während der Ausbildung durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen begleitet und unterstützt werden; e) die Unterstützung von körperlich, geistig, seelisch oder wirtschaftlich hilfebedürftigen Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 und 2 AO, insbesondere jungen Menschen aus bildungsfernen und einkommensschwachen Familien durch Angebote mit dem Ziel, die individuelle wirtschaftliche Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit der hilfsbedürftigen Personen zu stärken; z.B. durch das Zurverfügungstellen von Lernmaterialien und Lehrmitteln. (4) Die Gesellschaft muss nicht alle Zwecke in gleichem Umfang verfolgen. Die Geschäftsführung entscheidet darüber, welche der Zwecke unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesellschaft jeweils vorrangig verfolgt werden. Die Gesellschaft darf ihre Projekte durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit begleiten. (5) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften. (6) Bei der Förderung von in Absatz 3 aufgeführten Projekten anderer Einrichtungen darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, ausländische Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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