A) ist die Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentsgesetzes ausgegeben werden, und ausländische Inverstmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausgenommen Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentsgesetzes. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft darf Versicherungen, Finanzierungen, Bausparverträge, Immobilien sowie Anteile an geschlossenen Fonds (z. B. Immobilien- oder Schiffsfonds) vermitteln, sofern deren Zweck nicht darin besteht, in Finanzeirrungsinstrumente zu investieren. b) Alle sonstigen, mit dem vorgenannten Geschäftszweck im Zusammenhang stehenden Handelsgeschäfte, Handlungen und Rechtsgeschäften aller Art.
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