Verwalten von Spezial-AIF und alle damit zusammenhängende Geschäfte auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, wobei die verwalteten Vermögensgegenstände der Spezial-AIF insgesamt den Wert von 500 Millionen Euro nicht überschreiten dürfen. Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 KAGB sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben. Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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