Kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AIF als registrierte AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen von § 44 KAGB i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB zur Verwaltung von geschlossenen Spezial-AIF. Dies beinhaltet auch die Beteiligung an geschlossenen, von der Gesellschaft verwalteten Spezial-AIF. Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendienstleitungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 KAGB sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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