Für Steuerberatungsgesellschaften und für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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