Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Bildung. Die Förderung erfolgt durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Jugendhilfe und der Bildung und Erziehung. Diese Zwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft Mittel beschafft, z. B. durch Spenden, und diese an andere Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleitet, welche diese Mittel unmittelbar für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Sollten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert werden, so müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)).
Sozialwesen
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