Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 (3) StBerG; insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die gutachtliche und treuhänderische Tätigkeit). Den Gläubigern der an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.).
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