Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, einrichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der ausschließlich von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen Einlagen angenommen werden Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte gewähren. Beteiligungen und die Errichtung von Stiftungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gem. § 27 e die Voraussetzungen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes über den Kreis der Mitglieder und deren Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung hinaus gilt nicht für die Teilnahme an der Spareinrichtung.
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