Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren MVZ i.S.d. § 95 SGB V und die Leistungserbringung in der ambulanten privat- und vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Die MVZ werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere des (zahn)ärztlichen Berufsrechts und des Vertrags(zahn)arztrechts gegründet und betrieben. Insbesondere ist der (zahn)ärztliche Leiter der MVZ hinsichtlich seiner Leitungsfunktion im medizinisch ärztlichen Bereich frei von Weisungen nichtärztlicher Gesellschafter.
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