Nach § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) handwerksähnlichen Gewerbe gem. Anlage B Abschnitt 2, insbesondere: -Eisenflechten, Bauten Trocknung, Bodenlegen, Asphaltieren (ohne Straßen bau), Fugen (im Hochbau), Betonbohren und -schneiden sowie -Akustik- und Trockenbau, -Abbrucharbeiten, -Erdarbeiten, -Aushubarbeiten, -Gartenarbeiten, -Umzüge und Entrümpelung, sowie der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen.
Bauinstallationen
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