Erbringung von Finanzdienstleistungen nur in der Form der Anlagevermittlung und der Anlageberatung i. S. v. § 2 Abs. 10 KWG ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstitutes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG im Inland tätig ist. Die Gesellschaft übernimmt dabei insbesondere den Research zu Kapitalmarktthemen, die Entwicklung von Anlagestrategien und die Übernahme sowohl von Beratungs-, wie auch Vermittlungsmandaten bei privaten und institutionellen Kunden, einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Sie betreibt selbst keine Bankgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG. Die Gesellschaft darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie als Tied Agent / ver-traglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG bei der BAFin von einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen als haftendes Unternehmen angezeigt wurde.
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