Information von Kapitalmarktteilnehmern auf Basis öffentlich zugänlicher Marktdaten, jedoch keine Tätigkeit, die einer Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG durch die Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Einholung einer Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG durch die Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), um als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung betreiben zu können. Die Gesellschaft kann diejenigen Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die geeignet erscheinen, den Zweck der Gesellschaft zu fördern.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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