1. Der Handel mit Nahrungsmitteln als Handelsvertreter, Kommissionär oder Eigenhändler sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen gemäß Ziifer 2 und 3. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie sich unmittelbar oder mittelbar an anderen Unternehmen beteiligen, auch wenn diese einen anderen Unternehmensgegenstand haben. Die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Untemehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsuntemehmen auszugliedern. 3. Die Gesellschaft kann die Geschäftsleitung ihrer Beteiligungsunternehmen sowie innerhalb der Gruppe zentralisierte operative Aufgaben übernehmen, Management-, Verwaltungs- und Organisationsleistungen erbringen, den Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaften der Gruppe besorgen, soweit dies nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei durchgeführt werden kann, und die Geschäftspolitik und die Finanzierung der Betelligungsunternehmen koordinieren.
Handelsvertreter und Handelsvertretungen
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