1. Die Förderung der Erziehung und Bildung sowie der Betrieb einer Kindertagesstätte. 2. Der Zweck wird durch den Betrieb einer Kindertagesstätte verwirklicht. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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