(1) die Beschaffung und Verwaltung von Mitteln für die Förderung der in Abs. 2 genannten Zwecke durch andere Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung als Zweckbetrieb im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Entwicklungszusammenarbeit, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i. S. d. § 52 AO. (3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und - insb. finanzielle - Unterstützung von Körperschaften, Einrichtungen und Vereinen, sowie Veranstaltungen, die den vorgenannten gemeinnützigen Zweck zu dienen bestimmt sind.
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