Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, insbesondere in der Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin, die ihrerseits die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand haben. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihn zu fördern oder zu erreichen geeignet erscheinen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland andere Unternehmen gründen oder Beteiligungen an solchen erwerben sowie Zweigniederlassungen errichten. Ausgenommen sind die Tätigkeiten oder Geschäfte, die einer Erlaubnis, insbesondere nach § 34f Gewerbeordnung, nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), nach § 15 des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (VVpIG) oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) bedürfen.
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