Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere nach Maßgabe der genannten Bestimmungen die betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen; Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der einschlägigen berufsständischen Vorschriften; Auftritt als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung unter Berufung auf den Berufseid der Wirtschaftsprüfer; Beratung und Vertretung fremder Interessen in wirtschaftlichen Interessen und die treuhänderische Verwaltung. Übernahme und Erbringung von Handels- und Bankgeschäften sind vom Unternehmensgegenstand ausgeschlossen.
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