Ausschließlich das Verwalten von Spezial-AIF auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung gemäß §§ 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Darüber hinaus darf die Gesellschaft Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie Zweigniederlassungen im Inland errichten. Schließlich darf die Gesellschaft sich als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft an den von ihr verwalteten Spezial-AIF beteiligen und Beteiligungen an Komplementärgesellschaften der von ihr verwalteten Spezial-AIF erwerben und halten, insofern der Gesellschaftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsgemäß im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft übt keine anderweitige erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) der Gewerbeordnung (GewO) oder des KAGB aus.
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