Der Zweck der Zweigniederlassung ist es, im Europäischen Wirtschaftsraum und im Vereinigten Königreich (sobald das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist) auf eigene oder fremde Rechnung oder im Rahmen eines Joint Venture als Vertreter für Unternehmen zu handeln, die den Datenschutzgesetzen des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs unterliegen, aber, wie von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (oder von entsprechenden Datenschutzgesetzen des Europäischen Wirtschaftsraums) vorausgesetzt, nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder im Vereinigten Königreich niedergelassen sind; und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, die Vertreter für Datenschutzzwecke benötigen.
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