1. Die Unternehmensberatung, Übernahme von Dienstleistungen für die Wirtschaft, insbesondere des Debitorenmanagement einschließlich des außergerichtlichen Forderungseinzuges im Rahmen der erteilten Inkassoerlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 1478, Bundesgesetzblatt III 303 - 12). Mit erfaßt sind alle rechtsbesorgenden und rechtsberatenden Tätigkeiten, zu denen die Erlaubnis berechtigt. Neben der Einziehung fremder Forderungen ist auch die Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen (Inkassomandat mit Inkassozession) und der geschäftsmäßige Forderungserwerb zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung Gegenstand des Unternehmens. 2. Vom Unternehmensgegenstand ausgeschlossen ist die Übernahme von solchen genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, für die die notwendige Genehmigung nicht erteilt ist. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. sind.
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