Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung und der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen, deren Ausführung nur durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln. Sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der Gesellschaft nicht gestattet. Sofern einem in Diensten der Gesellschaft stehenden Berufsträger bezüglich eines Mandates das Tätigwerden versagt ist, gilt dies auch für alle anderen in der Gesellschaft tätigen Berufsträger, es sei denn es bestehen (berufs-)rechtliche Möglichkeiten, ein Tätigwerden zu ermöglichen (z. B. chinese walls). Die Gesellschaft darf sich nicht an anderen Gesellschaften beteiligen; ausgenommen ist die Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, insbesondere die Beteiligung an anderen Rechtsanwaltsund/oder Steuerberatungsgesellschaften. Die Ausübung des Notaramts ist nicht Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (§ 59 a Abs. 1 Satz 3 BRAO).
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