A) Aufgaben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur durch einen Wirtschaftsprüfer erbracht werden dürfen, dürfen durch die Partnerschaft nicht erbracht werden. Sie werden persönlich nur durch Partner erbracht, die die Zulassung als Wirtschaftsprüfer haben, so dass sowohl der Bestellungsbeschluss als auch das Testat jeweils auf deren Namen bzw. unter ihren Namen (und nicht auf den Namen der Partnerschaft) zu erfolgen hat bzw. auszustellen ist. Die vorgenannten Aufgaben werden auf Rechnung der Partnerschaft wahrgenommen. Gegenstand der Partnerschaft sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Abschließend sind Gegenstand der Partnerschaft diejenigen Tätigkeiten, die einem Rechtsanwalt vorbehalten sind.
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