1) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinnützige Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die mildtätige Unterstützung der Jugend sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften. 2) Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ist Gegenstand des Unternehmens die projektbezogene ideelle und materielle Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften sowie von Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen insbesondere durch Hingabe von Mitteln zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu den vorstehend aufgeführten gemeinnützigen Zwecken und die ideelle und materielle Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 A0. 3) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zweckes zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
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Sozialwesen
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