(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung: Zweck der Körperschaft ist die Förderung der christlichen Religion. (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO). (2) Der Zweck der Körperschaft wird insbesondere verwirklicht durch: a) Durchführung von überregionalen und überkonfessionellen Treffen mit Gottesdienstveranstaltungen zur geistlichen Ermutigung der Teilnehmer durch gemeinsame spirituelle und religiöse Erfahrungen, z.B. in Lobpreis- und Gebetszeiten. b) Einladung von Gastreferenten zu den Treffen. c) Anleitung zur Vertiefung und Pflege der persönlichen Gottesbeziehung. d) Förderung und Vernetzung von regionalen, überkonfessionellen Treffen. (3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sozialwesen
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