Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie die gesetzlichen und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO, einschließlich der Treuhandtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Partnerschaft ist berechtigt, sich an Partnerschaften ähnlicher Art zu beteiligten oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
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