1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Unternehmens ist die Förderung der Berufsbildung. 2. Zweck der Gesellschaft ist es, Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen (wieder) an den ersten Arbeitsmarkt heran zu führen. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die berufliche Qualifizierung und soziale Betreuung von schwer vermittelbaren arbeitslosen Personen. Die Gesellschaft organisiert Beschäftigungsmöglichkeiten für diesen Personenkreis und sorgt für die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Die Gesellschaft verfügt über eine Vielzahl von Kontakten zu Stadtämtern und Unternehmen, die es ihr ermöglichen, Beschäftigungsmöglichkeiten zur Wiedereingliederung zu akquirieren. Dies soll in der direkten Ansprache erfolgen. Die Teilnehmenden erhalten sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge. Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung sieht sowohl eine sozialpädagogische und psychologische Begleitung der Teilnehmenden vor als auch eine kontinuierliche fachliche Qualifikation und Anleitung. Die Gesellschaft soll für die Teilnehmenden keine Dauerlösung, sondern eine Durchgangsstation sein, in der sie fachliche Qualifikationen und soziale Kompetenzen erwerben, die ihnen eine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen. So soll ihnen der Umgang mit alltäglichen Situationen erleichtert und über die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Die berufliche Qualifizierung kann ebenso durch Lohnaufträge erfolgen. Die praktische Übung steht im Rahmen der Beschäftigung im Vordergrund. Die Anleitung beginnt niederschwellig und soll in der Qualität gesteigert werden; vergleichbar zu Arbeitsleistungen außerhalb von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auf dem freien Markt. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem genannten Gesellschaftszweck zusammenhängen oder ihn fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. 4. Die Gesellschaft ist so zu führen, dass sie den satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zweck erfüllt.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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