Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Steuerberatung gemäß § 33 StBerG, die Sachverständigentätigkeit auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung, Beratung und Interessenwahrnehmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, treuhänderische Verwaltung (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), die mit dem Beruf des Steuerberaters zu vereinbarenden Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 StBerG). Gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen (Steuerberatungsgesellschaften) zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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