Gesellschaft darf (i) Immobilien und Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7, (ii) Anteile an Gesellschaften, die selbst Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Abs. 19 Nr. 22 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind und nach den Anlagebedingungen unmittelbar für das Immobilien-Sondervermögen "hausInvest" erworben werden dürfen, sowie (iii) die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände gemäß § 231 Absatz 3 KAGB erwerben und halten.
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