Wohnungs- und Gewerbebau als Generalübernehmenr sowie sämtliche damit zusammenhängende und den Geschäftszweck fördernde, nicht erlaubnispflichtigte Tätigkeiten; - das Bewehren von Stahlbetonteilen, das Flechten von Eisen, das Verlegen von Estrich, Parkett, Platten, Mosaik und sonsitgen Böden; - Hausmeistertätigkeiten wie z.B. Glasreinigung nach Hausfrauenart, Garten- und Landschaftsbau, Gartenpflege, Straßen- und Winterdienst, Akustik- und Trockenbau, Kabelverlegung im Hochbau ohne Anschluss-Arbeiten, Abbrucharbeiten, Entrümpelungen, Einbau genormter Baufertigteile sowie weitere Tätigkeiten, die handwerksähnliche Gewerbe und zulassungsfreie Handwerker-Charakter haben und nicht Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung sind; - die Übernahme von Hochbau- und Ladenbautätigkeiten als Generalübernehmer sowie die Verwaltung von Immobilien, soweit sie nicht einer besonderen Genehmigung bedürfen; - die Unternehmensberatung und die Übernahme von Managementaufgaben für Unternehmen jeglicher Geschäftsart; - Maurer und Betonbauer-Handwerk.
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